Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der h2concepts Facility Management GmbH

Stand: 01.01.2021

 

Diese Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit 30.12.2020 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bleiben die bisherigen AGB in Geltung, soweit diese nicht (schlüssig) durch die vorliegenden AGB ersetzt werden. Mit widerspruchsloser Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder sonst ausreichender Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser AGB vor oder bei Vertragsabschluss bzw. (konkludente) Zustimmung auch während bestehender Geschäftsverbindung akzeptiert der Kunde diese Bedingungen.

Die h2concepts Facility Management GmbH wird im Folgenden auch als „Auftragnehmer(in)“ bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner auch als „Auftraggeber(in)“ oder „Kunde“. Diese AGB gelten uneingeschränkt gegenüber Unternehmern iSd KSchG. Zwingende Schutznormen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist dies falls die jeweilige Bestimmung der vorliegenden AGB gegenüber dem Verbraucher gesetzeskonform auszulegen. Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so zu ergänzen und auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung nur soweit abgeändert wird, dass eine gesetzeskonforme Vereinbarung vorliegt.

 

1. Geltung der AGB

 

Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen gegenüber bestehenden Vereinbarungen verbindlich zu vereinbaren oder zuzusagen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor. 

 

2. Leistungs- und Qualitätsfeststellung, Angebote

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor Abschluss eines Vertrages sind wir nicht verpflichtet uns die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern dürfen für Zwecke unserer Angebote übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraussetzen. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages sowie unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Spätere Abänderungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen von Vermittlern, Prospekte etc. übernehmen wird keine Haftung, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich Inhalt des jeweiligen individuellen Vertrages geworden ist. Ist für eine bestimmte vereinbarte Dienstleistung keine nähere Leistungsbeschreibung angegeben, gilt eine durchschnittliche und branchenübliche Qualität als vereinbart. Umgekehrt wird auch vorausgesetzt, dass von Auftraggeber Seite die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang zur Liegenschaft, übliche Anfahrtsmöglichkeit, keine besonderen oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren etc.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offengelegt wird.

 

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit unserer Kunden vorausgesetzt. Tritt danach beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder erfahren wir von einer bereits vor Annahme des Kaufvertrages eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung nachträglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.

 

3. Berichterstattung / Mängelrüge

 

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringung, erfolgt. Ebenso wird vermutet, dass Schäden nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe dem Auftragnehmer angezeigt wird.

 

Werden berechtigte Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Kürzungen der Monatspauschale auf Grund verspätet gemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

 

4. Übernahmeverbot / Abwerben

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche beim Auftragnehmer tätig sind weder während deren Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach deren Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen eine Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,- zu bezahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens im Zusammenhang mit der Abwerbung und/oder Beschäftigung bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden. 

 

5. Beendigung der Zusammenarbeit, Vertragsverlängerung

 

Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit wird jeweils auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Dieser Zeitraum wird ab dem Monatsersten nach Beginn der Zusammenarbeit gezählt, sofern der Beginn der Zusammenarbeit nicht selbst der Monatserste ist. Sollte die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Periode schriftlich beim Auftragnehmer gekündigt werden, so verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch ohne gesonderte Vereinbarung um eine weitere Periode. Sollte eine Zeitangabe fehlen, so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit als vereinbarte Periode. Ist der Auftraggeber Konsument gilt folgendes: Beträgt die vereinbarte Periode ein Jahr oder einen längeren Zeitraum, so kann die Vereinbarung frühestens zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Zusätzlich kann der Auftraggeber die Vereinbarung mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende aufkündigen, wenn die vereinbarten Leistungen von unserem Unternehmen trotz zumindest 2-maliger nachweislicher Abmahnung und schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht ordnungsgemäß erfüllt und wir unsere Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigen. Einflüsse wie Streik, Aussperrung usw. stellen keinen Grund zur Kündigung dar, solche Einflüsse stellen die Vereinbarung vorübergehend ruhend.


Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt, wenn der Auftraggeber mit zwei oder mehr Monatspauschalen im Rückstand ist.

In jedem Falle ist eine Kündigung schriftlich auszusprechen.

 

6. Preise / Fälligkeit

 

Die angebotenen Preise basieren jeweils auf den aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem Angebot gelegt wird. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Reinigungschemie, Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für Regieleistungen. Für Leistungen die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen werden Zuschläge von 50%, bzw. 100% (an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht - 20.00 Uhr bis Folgetag 6.00 Uhr früh) verrechnet. Sind die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte jedoch höher, werden diese Zuschläge verrechnet.

 

Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art werden auf Grund der sich ständig veränderten Kostenstruktur und der Art der Abfälle die Kosten immer gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders angegeben, sind Zahlungen längstens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa ohne jeden Abzug zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

 

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen/Widmungen des Kunden Zahlungen nach eigenem Ermessen, insbesondere auch zunächst auf ältere Schulden, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.

 

Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Mahnspesen in der Höhe von 15 Euro zzgl. USt. pro Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie alle notwendigen Kosten der zweckentsprechenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlangen.

 

Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig. Weiteres sind wir berechtigt, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.

 

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von uns ausdrücklich anerkannt.

 

7. Leistungsumfang / Leistungserbringung

 

Der vereinbarte Preis gilt nur für normale Verschmutzung. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Umzügen, usw. sowie Entfernen von nichtwasserlöslichen Flecken wie Teer, Lacke, Dispersion, Wachs, usw., die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind und mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, sind von diesem Vertrag nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart und verrechnet werden. Ebenso wird die Reinigung von Ekel erregenden Verschmutzungen extra verrechnet.

 

Die Reinigung unterbleibt, wenn Verkehrsflächen im Zuge des routinemäßigen Reinigungsdurchganges durch abgestellte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände nicht begehbar sind. Hieraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Preisreduktion. Ebenso ist keine Preisreduktion bei einer vorübergehenden Flächeneinschränkung aufgrund von Bauarbeiten, Aufgrabungen etc. möglich.

 

Im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, kann eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden. Verzögerungen der Leistungserbringung in Folge höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgelts.

 

8. Preisänderungen / Indexanpassung

 

Die Preise sind veränderlich, wenn ein Beschluss der „Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ dies genehmigt. Sollte es die Unabhängige Schiedskommission nicht mehr geben, so sind diese Preise an eine Nachfolgeinstitution gebunden, die die Empfehlungen der Fachinnung prüft und freigibt. Sollten sich diese Kommissionen für Aufträge welche nach einem bestimmten Datum geschlossen wurden für nicht zuständig erklären so gilt folgende Regelung:

1.Die Preisbasis bildet der Verbraucherpreisindex 2005. Für die Berechnung wird jeweils der auf dieser Basis erhobene Wert im Monat der Angebotslegung herangezogen.

2.Die Preise werden jeweils zum 1. Jänner des Folgejahres mit dem Prozentsatz der Differenz seit der vorherigen Erhöhung oder Senkung angeglichen.

3.Es findet eine jährliche Anpassung jeweils im April mit der für Jänner dieses Jahres verlautbarten Indexzahl statt. Dies gilt auch für alle angebotenen Regieleistungen und -Stundenlöhne. 

 

9. Objektinformation

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich unserem Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandene technische Einrichtungen, welche im Zuge unsrer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen.

 

Weiteres ist der Auftraggeber verpflichtet unserem Unternehmen jede Änderung hinsichtlich der Adresse, Straßenbezeichnung und/oder Hausnummer Bezeichnung der betreuten Liegenschaft unverzüglich bekannt zu geben.

 

Es wird unserem Unternehmen gestattet in der betreuten Liegenschaft eine Hinweistafel anzubringen, wo der Name unseres Unternehmens sowie die Telefonnummer angeführt ist, um den Nutzern der Liegenschaft das Erreichen unseres Unternehmens im Bedarfsfall zu ermöglichen.

 

10. Erreichbarkeit des Objektes

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch nominieren einer Person, welche den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten, auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden in Rechnung gestellt, bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser Reinigung vernachlässigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zugang zu allen Gebäude- bzw. Grundstücksflächen und -teilen, welche Teil des Dienstleistungsvertrages sind, ungehindert und gefahrlos zu ermöglichen, anderenfalls die Reinigung unterbleibt, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen.

 

11. Haftung des Auftraggebers

 

Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

 

Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.

 

12. Haftung des Auftragnehmers

 

Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetretenen Schaden, ist unsere Haftung vertraglich auf die Versicherungssumme von 5.000.000 Euro beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen.

 

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllung-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

 

13. Verweise und Links

 

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten („Links“), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten/verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

 

14. Urheberrecht

 

Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

 

15. Allgemeines

 

Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert.

 

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Zuständig ist, soweit nicht zwingende Gerichtsstände vorliegen (z.B. KSchG), ausschließlich das nach dem Sitz der Auftragnehmerin örtlich zuständige Gericht in Graz.

Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Winterbetreuung

Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Winterbetreuung
der h2concepts Facility Management GmbH

1. Leistungsumfang

Die im Vertrag angeführten Flächen werden in der Zeit von 01.11. bis 31.03. vom Schnee gereinigt und je nach Bedarf bei Glatteis bestreut. 

a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Ursachen zu beseitigen, welche zur Schneeablagerung sowie Eisbildung führen. Ebenso muss dafür Sorge getragen werden, dass das Dach von Schnee bzw. Eis geräumt ist, nachdem eine Dachlawine abgegangen ist. 

b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch nicht, Flächen zu reinigen, die nicht zugänglich oder verstellt sind.

c. Binnen 7 Stunden ab Niederschlagsbeginn erfolgt die Räumung bzw. Streuung bei Glatteis.

d. Laut Gesetzgebung wird für die Verkehrsflächen keine gänzliche Räumung vom Schnee vorgesehen.

e. Bei Glatteis wird ein zugelassenes Auftaumittel oder auch Streusplitt verwendet. Sollten durch die Streuung Schäden entstehen, so wird vom Auftragnehmer keine Haftung hierfür übernommen.

Die Entfernung des Streumaterials wird am Ende der Wintersaison lt. Vorschriften vom Auftragnehmer durchgeführt.

f. Sollte es in den Wintermonaten zu extremen Niederschlägen kommen, so wird als Limit für die Betreuung der Flächen ein Zeitfenster von 4 Stunden nach Beendigung der Niederschläge festgesetzt.

g. Die Betreuung von Innenflächen (Hof-/Parkflächen) muss separat vereinbart werden und erfolgt die Räumung nur, wenn eine Möglichkeit zur Schneelagerung gegeben ist.

h.Bei der Tauwetterkontrolle handelt es sich um die Kontrolle bezüglich möglicher Dachlawinen. Es erfolgt eine visuelle Kontrolle von möglichen Dachlawinen. Sollte Gefahr bestehen so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

i. Die in § 93 Abs 2 StVO vorgeschriebene Tätigkeiten werden von uns nicht erbracht und sind nicht Vertragsgegenstand (siehe auch Punkt 6. dieser AGB).

2. Beginn des Vertragsverhältnisses

Es handelt sich bei dem Vertragsverhältnis um eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden.

Vertragsbeginn ist der 1. November.

3. Entgelt

Das Entgelt ist prompt zur Zahlung fällig.

Erfolgt die Abrechnung mittels Teilzahlungen, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis per sofort aufkündigen, sollte die Rechnung nicht prompt bezahlt werden.

Das Entgelt ist wertgesichert.

Dies wird entsprechend der Feststellung der unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert.

4. Auflösung

Die Auflösung des Vertragsverhältnisses kann von beiden Vertragspartien zum 31.07. erfolgen.

5. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Geschehnisse, die sich auf Flächen zutragen, die bereits geräumt wurden – die jedoch im Nachhinein von Dritten verunreinigt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen an Bodenflächen, die durch Räumgeräte entstehen.

Sollten Geschehnisse auftreten, wodurch der Auftragnehmer zur Haftung herangezogen werden könnte, so muss der Auftraggeber dies unverzüglich an den Auftragnehmer melden.

Seitens des Auftraggebers muss eine Kennzeichnung erfolgen, aus welcher die Grün- / Flächen hervorgehen, welche nicht vom Schnee geräumt werden müssen.

6. Belehrung § 93 Abs 2 StVO (Dachlawinen)

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Entfernung von Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern Ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten nicht Vertragsgegenstand ist. Wir haften daher nicht für Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass Sie Ihrer Verpflichtung nach § 93 Abs 2 StVO nicht nachkommen.

Downloads